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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 23/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 Abs. 2 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55 (Wiederverlautbarung), idgF, in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idgF, wird verfügt:

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 28.3.2014, ohne Zahl, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h auf dem Gemeindeweg, Grundstück Nr. 4208 der KG Oberschützen erlassen wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.