Der § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Markt Neuhodis über die Pflichten der Besitzer oder Verwahrer von Hunden vom 17. Mai 2002 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bezirkshauptmann:
Mag. Heiling eh.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 96/2002
Auf Grund des § 82 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 35/1986 in der geltenden Fassung wird verordnet:
Der § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Markt Neuhodis über die Pflichten der Besitzer oder Verwahrer von Hunden vom 17. Mai 2002 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bezirkshauptmann:
Mag. Heiling eh.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.