Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß § 82 der Bgld. Gemeindeordnung wird die Verordnung der Marktgemeinde Kobersdorf vom 24.6.2002, Zahl: 120-2/3-2002, bezüglich der Erlassung einer Einbahnregelung () bei der Zu- und Ausfahrt zur "Schlosstaverne" auf dem Grundstück Nr. 376, KG Kobersdorf, als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bezirkshauptmann:

i.V. Mag. Jakowitsch eh.