Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. November 1965, LGBl Nr 106, mit der die Besorgung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Salzburg auf die Bundespolizeidirektion Salzburg übertragen wird, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 6/1970 und 85/1972 wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt gleichzeitig mit einem Gesetz, mit dem das Landes-Polizeistrafgesetz dahin ergänzt wird, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion Salzburg der gemäß § 6 Abs 1 zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis gemäß § 1h Abs 1 und bei der Schließung eines Bordells gemäß § 1g Abs 2 und 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten haben, in Kraft.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 64/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl Nr 47, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
