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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 31/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 139 Abs 5 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in Verbindung mit § 59 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2017, , zugestellt am 10. April 2017, die Verordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen vom 2. Juni 2014, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 4. bis 18. Juni 2014, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 69/3 bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.