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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 40/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 49 Abs. 3a und 56 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2008, wird verordnet:

Jagdzeiten und Vorschriften für die Bejagung

(1) Die Jagdzeiten für Auer- und Birkwild werden auf Basis vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse von 1. Mai bis 31. Mai festgesetzt.

(2) Es dürfen ausschließlich Hahnen bejagt werden. Hennen sind ganzjährig geschont.

(3) Der Abschuss darf nur auf der Grundlage eines genehmigten Abschussplanes gemäß § 56 des Steier-märkischen Jagdgesetzes erfolgen.

(4) Der Abschuss ist vom Jagdberechtigten binnen drei Tagen dem Bezirksjägermeister schriftlich zu -melden.

(5) Die Steirische Landesjägerschaft hat die im gesamten Landesgebiet genehmigten Abschüsse sowie die Gesamtzahl der erlegten Auer- und Birkhahnen der Landesregierung jährlich bis spätestens 31. August -gesammelt mitzuteilen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. April 2008, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.