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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 06.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Mitteilungspflichten

. Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen,

1. dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfahrensverordnung geprüft wird;

2. dass das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird;

3. dass das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;

4. dass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; und

5. wenn die Prüfung gemäß Z 1 bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Art. 39 der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.