2. Abschnitt
Kooperations- und Meldepflichten
Kooperationspflichten von Antragstellern im Verfahren
. (1) Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens auf seine Kooperationspflichten gemäß Art. 4 der Statusverordnung und Art. 9 der Verfahrensverordnung und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
(2) Kommt der Antragsteller
1. seiner Pflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a iVm Art. 27 Abs. 1 lit. a und b oder Art. 9 Abs. 2 lit. d oder f der Verfahrensverordnung, dem Bundesamt die für die Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen, oder
2. seiner Pflicht gemäß Art. 4 der Statusverordnung, dem Bundesamt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen, darzulegen,
trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Erfüllung der jeweiligen Pflicht mit Bescheid aufzuerlegen.
