Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK

. (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

(2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß zu verbinden.