Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

. (1) Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

1. ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 30. November eines jeden Jahres der 31. Oktober 2008 tritt;

2. § 108e Abs. 9 Z 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Oktober eines jeden Jahres der 30. September 2008 tritt;

3. ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;

4. ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.

(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.

(3) Die Richtsätze nach sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von in Verbindung mit bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.

(4) Die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung für das Jahr 2009 hat unter Bedachtnahme auf nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

1. ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres der 1. November 2008 tritt;

2. ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt;

3. Renten, die im November und Dezember 2008 gebühren, sind nach ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Anpassung der Renten für das Jahr 2009 zu erhöhen.