Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

1. bis zum Stichtag () mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € (Anm. 1) nicht übersteigt.

(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € (Anm. 1) und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € (Anm. 2) begrenzt.

(3) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

1. bis zum Stichtag () mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € (Anm. 3) nicht übersteigt.

(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € (Anm. 3) und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € (Anm. 4) begrenzt.

(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

1. bis zum Stichtag () mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden, sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partners/Partnerin und der nach zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € (Anm. 5) nicht übersteigt.

(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € (Anm. 5) und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin und der zu berücksichtigenden Beträge nach und ist mit 383,03 € (Anm. 6) begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch

1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes ( und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),

2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder , 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG),

wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus

1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach letzter Satz entfallenden Teiles,

2. dem Nettoeinkommen aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person nach bis 13 und

3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.

(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf mit dem Anpassungsfaktor () vervielfachten Beträge.

(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den , 293 Abs. 3, 295, 296 Abs. 2 bis 7, 297, 298 und 299 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach gilt nicht für den Bonus.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 113,48 €

gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 141,83 €

gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 1 208,06 €

gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 325,24 €

gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 1 386,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 1 423,63 €

Anm. 2: für 2021: 151,50 €

für 2022: 155,36 €

für 2023: 164,37 €

für 2024: 180,31 €

für 2025: 188,60 €

für 2026: 193,69 €

Anm. 3: für 2021: 1 339,99 €

für 2022: 1 364,11 €

für 2023: 1 443,23 €

für 2024: 1 583,22 €

für 2025: 1 656,05 €

für 2026: 1 700,76 €

Anm. 4: für 2021: 389,20 €

für 2022: 396,21 €

für 2023: 419,19 €

für 2024: 459,85 €

für 2025: 481,00 €

für 2026: 493,99 €

Anm. 5: für 2021: 1 808,73 €

für 2022: 1 841,29 €

für 2023: 1 948,08 €

für 2024: 2 137,04 €

für 2025: 2 235,34 €

für 2026: 2 295,69 €

Anm. 6: für 2021: 388,78 €

für 2022: 395,78 €

für 2023: 418,74 €

für 2024: 459,36 €

für 2025: 480,49 €

für 2026: 493,46 €)