Knappschaftsvollpension
. (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Invalidität () auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des besteht,
3. die Wartezeit erfüllt ist () und
4. er (sie) am Stichtag () noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
Beachte: Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl.
