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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherung der Beiträge.

. Die Bestimmungen der und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt, der nach berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen.