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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)

. Auf die Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung nach (im Umfang nach ) oder nach bzw. nach letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG sind die und 412c so anzuwenden, dass

1. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Krankenversicherungsträger, der bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig wäre, ohne unnötigen Aufschub von der Anmeldung zu verständigen hat;

2. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Ergebnisse in der Frage, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG vorliegt, samt den zugrunde liegenden Unterlagen bei der Anmeldung dem Krankenversicherungsträger nach Z 1 zu übermitteln hat; dem Krankenversicherungsträger nach Z 1 sind sämtliche Erhebungsergebnisse zur Verfügung zu stellen;

3. an die Stelle des Abschlusses der Prüfungen nach der Abschluss der Prüfungen nach den Z 1 und 2 tritt, wobei für die Bescheiderlassung bis 4 gilt.