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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Pensionsversicherungsträger

. (1) Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen () bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß bis 4 weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausbezahlt werden.

(2) Die Höhe des Familiengeldes bzw. des Taggeldes ist gemäß bis 6 entsprechend zu ermitteln. Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung gemäß ausgeschieden sind, bzw. bei gemäß den und 18a Selbstversicherten ist hiebei das Dreißigfache der Beitragsgrundlage ( bzw. Abs. 5) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, jedoch höchstens im Ausmaß des Dreißigfachen der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage ().

(3) erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.