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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VIERTER TEIL.

Pensionsversicherung.

ABSCHNITT I.

Gemeinsame Bestimmungen.

Aufgaben

. Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.