Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teuerungsausgleich

. (1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022

1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach oder auf Übergangsgeld nach haben oder

2. Anspruch auf Übergangsgeld nach haben oder

3. Krankengeld nach beziehen oder

4. Rehabilitationsgeld nach beziehen oder

5. Wiedereingliederungsgeld nach beziehen.

In den Fällen der Z 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Z 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.

(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach in den Monaten Mai und Juni 2022 für mindestens 31 Tage bezogen wurde.

(3) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.

(4) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie Abs. 2 ist vom Träger der Kranken- bzw. Unfallversicherung bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.

(5) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des . Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

(6) Der Bund hat den Versicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie Abs. 2 zu ersetzen.

(7) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 und 2 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleichs nach der folgenden Rangordnung:

1. Träger, der die Ausgleichszulage nach oder das Übergangsgeld nach auszahlt;

2. Träger, der das Krankengeld nach oder auszahlt;

3. Träger, der das Rehabilitationsgeld nach auszahlt;

4. Träger, der das Wiedereingliederungsgeld nach auszahlt;

5. Träger, der das Übergangsgeld nach auszahlt.

Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch auf den von erfassten Personenkreis anzuwenden.