Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einmalzahlung 2022

. (1) Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des . Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.