Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage

. (1) Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach gelten als Entgelt nach ,

1. soweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ebenfalls als Veräußerung gilt;

2. im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses;

3. soweit die Vinkulierung nach aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung nach Z 1 stattfindet;

4. wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen.

(2) Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen nach zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen (Abs. 1 Z 2 bis 4) der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach . Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös heranzuziehen.