Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Berufsunfähigkeitspension

. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. die Berufsunfähigkeit () auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,

2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des besteht,

3. die Wartezeit erfüllt ist () und

4. er (sie) am Stichtag () noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach , erfüllt hat.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

Beachte: Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl.