Versicherungszeiten.
. Unter Versicherungszeiten sind die in den und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den , 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenVersicherungszeiten.
. Unter Versicherungszeiten sind die in den und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den , 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.