3. UNTERABSCHNITT.
Krankengeld.
Anspruchsberechtigung.
. (1) Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
a) Lehrlinge ohne Entgelt,
b) die gemäß pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß und 5 und gemäß pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge,
c) in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß ,
d) gemäß in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
e) die nach und a pflichtversicherten Personen;
f) die nach Teilversicherten;
g) die nach Teilversicherten;
h) die nach Teilversicherten;
i) die nach Teilversicherten;
j) die nach Teilversicherten.
(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.
Beachte: zu Abs. 2 lit. j: zum Bezugszeitraum vgl.
