Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Gesamtvertrag für die Durchführung der Untersuchungen nach den und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach

. (1) Zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der Untersuchungen nach den und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach regelt und der die Vergütung der ärztlichen Leistungen vorsieht; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der beteiligten Träger der Krankenversicherung und der beteiligten Ärztekammern.

(2) Jeder freiberuflich tätige Arzt (jede Gruppenpraxis) hat Anspruch auf Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des Gesamtvertrages nach Abs. 1. Der Krankenversicherungsträger kann nach Maßgabe des den Abschluß dieses Einzelvertrages davon abhängig machen, daß der Arzt (die Gruppenpraxis) auch einen Vertrag im Sinne des abschließt. Lehnt der Arzt (die Gruppenpraxis) einen solchen Vertragsabschluß ab, so erlischt sein Anspruch. Der Anspruch erlischt ferner, wenn der Einzelvertrag oder ein nach abgeschlossener Einzelvertrag wirksam gekündigt wurde, gemäß ohne Kündigung erloschen oder gemäß aufgelöst worden ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der bis 351 sinngemäß, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist.