Zusatzrente für Schwerversehrte.
. (1) Schwerversehrten () gebührt eine Zusatzrente
1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
