Eintritt des Versicherungsfalles.
. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit () oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit ().
