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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und ‑ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und ‑ärzten und in Vertragsgruppenpraxen

. (1) Zwischen dem Hauptverband für alle Krankenversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer für sich und die Landesärztekammern ist eine für die Vertragsparteien verbindliche gesamtvertragliche Regelung über den Einsatz von Turnusärztinnen und ‑ärzten bei Vertragsärztinnen und ‑ärzten und in Vertragsgruppenpraxen abzuschließen.

(2) Dieser Gesamtvertrag hat insbesondere Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen zu regeln, welche von Turnusärztinnen und ‑ärzten für Vertragsärztinnen und ‑ärzte und Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden können. Bis zum 30. Juni 2016 ist ein Gesamtvertrag abzuschließen.