Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung.
. Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:
1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht einer der unter Z. 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ( des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) für
a) die gemäß des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre teilversicherten Familienangehörigen, soweit es sich nicht um eine Teilversicherung nach , i und l handelt, sowie die gemäß teilversicherten Angehörigen von Orden, Kongregationen und Anstalten,
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 7 Z 33, BGBl. I Nr. 139/1997)
c) die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (),
d) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Mitglieder der Beiräte gemäß den ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
e) die in lit. a bis c genannten Personen, die eine der im genannten Tätigkeiten ausüben,
f) die Personen, die eine der im , 4, 5, 7 und 13 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie gemäß lit. a bis c zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, bei den im genannten Tätigkeiten jedoch nur, wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied einer der dort genannten Körperschaften (Vereinigungen) handelt und diese Personen in der Zusatzversicherung gemäß versichert sind,
g) die gemäß des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung selbstversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre selbstversicherten Familienangehörigen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder in einem solchen tätig sind,
h) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der Landwirtschaftskammern bzw. der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der land(forst)wirtschaftlichen Dienstgeber,
i. die nach in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie nach lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder nach § 13 BSVG zur Durchführung der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,
j) die gemäß in der Unfallversicherung teilversicherten Personen.
3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für
a) die Personen nach bis e, für welche die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau oder die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre;
b) die Versicherungsvertreter(innen) in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe und der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung ();
c) die Mitglieder der Beiräte ( ff) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
