Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.03.2026.

Heutige Fassung öffnen

Berufsunfähigkeitsrente.

. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. die Berufsunfähigkeit () auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,

2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des besteht,

3. die Wartezeit erfüllt ist () und

4. er (sie) am Stichtag () noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach , erfüllt hat.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

Beachte: Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl.