Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.07.2018 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit, Feststellung des Berufsfeldes

. Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension () oder das Rehabilitationsgeld () – mit Ausnahme der Voraussetzung nach – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.