Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit, Feststellung des Berufsfeldes
. Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension () oder das Rehabilitationsgeld () – mit Ausnahme der Voraussetzung nach – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
