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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2016.

Heutige Fassung öffnen

Ausmaß und Entrichtung.

. (1) Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach , 7,55%. ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach , jener nach . Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach nicht übersteigen.

(2a) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß beträgt 58,68 €, wovon auf die Krankenversicherung 27,3% und auf die Pensionsversicherung 72,7% entfallen. An die Stelle des Betrages von 58,68 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf mit der jeweiligen Aufwertungszahl () vervielfachte Betrag.

(3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung () wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.

(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage ( letzter Satz) von

12 451,13 € für das Kalenderjahr 109,32 €,

18 768,61 € für das Kalenderjahr 164,22 €.

An die Stelle der Beträge von 12 451,13 € und 18 768,61 € treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor () vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 109,32 € und 164,22 € treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf mit der jeweiligen Aufwertungszahl () vervielfachten Beträge.

(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.

(6) Für Weiterversicherte nach , die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

(7) Für die nach und 2b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.

(8) Für die nach Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. und 5