Berufsunfähigkeitsrente.
. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Berufsunfähigkeit () auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach nicht zweckmäßig () oder nicht zumutbar () sind,
3. die Wartezeit erfüllt ist () und
4. er (sie) am Stichtag () noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
Beachte: Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl.
