Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2013.

Heutige Fassung öffnen

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte.

. (1) Für Teilversicherte nach ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des , als allgemeiner Beitrag der nach in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter () ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern unbeschadet der Sondervorschriften des .

(2) Für Teilversicherte nach sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage () zu bemessen, wie er im bzw. Z. 2 festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes zu tragen.

(3) Für Teilversicherte nach sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage () zu bemessen, wie er in bzw. Z 3 festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zu tragen.

(4) Die Beiträge für Teilversicherte nach sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage ( bis 18) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

1. für Teilversicherte nach , c, d sublit. aa sowie lit. e und f vom Bund;

2. für Teilversicherte nach vom Arbeitsmarktservice;

2a. für Teilversicherte nach sublit. bb aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

3. für Teilversicherte nach zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes;

4. für Teilversicherte nach wie in , wobei als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte Person angehört;

5. für Teilversicherte nach wie in , wobei als Dienstgeber das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gilt.

Beachte: Abs. 4 Z 3 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt (vgl. ).