Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen).
. (1) Die in den und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
1. für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten ( und 5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
3. für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft;
4. für die gemäß durch Verordnung in die Krankenversicherung einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten Meldepflichtigen;
5. für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden () dem Bundesministerium für Inneres;
6. für die Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistenden nach und e dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
7. für die gemäß pflichtversicherten Personen dem Bund;
8. für die gemäß pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
9. für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden () dem jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes;
10. für die nach pflichtversicherten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) der jeweiligen Universität (Universität der Künste);
11. für die nach pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten dem Krankenversicherungsträger;
12. für die nach pflichtversicherten Personen dem Arbeitsmarktservice;
13. für die nach pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem Krankenversicherungsträger;
14. für die nach pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
15. für die nach pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
16. für die nach pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
17. für die nach pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;
18. für die nach pflichtversicherten Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
(2) gilt entsprechend.
(3) Die im genannten Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) sowie die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen () haben die in den und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Die Bestimmungen der und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.
