Berufsunfähigkeitsrente.
. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach nicht zweckmäßig oder nach nicht zumutbar sind,
2. die Berufsunfähigkeit () voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
3. die Wartezeit erfüllt ist () und
4. er (sie) am Stichtag () noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) bis 8 und sind entsprechend anzuwenden.
Beachte: Zum Bezugszeitraum:
Abs. 2: vgl.
