Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2013.

Heutige Fassung öffnen

Invaliditätsrente.

. (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach nicht zweckmäßig oder nach nicht zumutbar sind,

2. die Invalidität () voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

3. die Wartezeit erfüllt ist () und

4. er (sie) am Stichtag () noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach , erfüllt hat.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen.

(4) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn

1. durch diese Maßnahmen das im angestrebte Ziel erreicht wurde,

2. er als invalid im Sinne des gilt,

3. er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat und

4. er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt entsprechend.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)

(6) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (), das den Betrag gemäß übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(7) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß ohne den besonderen Steigerungsbetrag () ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2. Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß ohne den besonderen Steigerungsbetrag () ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 1 108,17 € nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß ohne den besonderen Steigerungsbetrag () ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3. Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a) über 1 108,17 € bis 1 662,31 € sind 30%,

b) über 1 662,31 € bis 2 216,34 € sind 40% und

c) über 2 216,34 € sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß ohne den besonderen Steigerungsbetrag () ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Eurobeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf mit dem Anpassungsfaktor () vervielfachten Beträge.

(8) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 7 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1. aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß ;

2. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3. auf besonderen Antrag des Pensionisten.

Beachte: Zum Bezugszeitraum:

Abs. 2: vgl.