Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

. (1) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des dieses Bundesgesetzes und des festzustellen, wenn die versicherte Person

1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und

2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach beantragt.

Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.