Beitragsgrundlage in normalen Fällen
. (1) Beitragsgrundlage ist
1. für Beitragszeiten nach und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den bis 47, für Beitragszeiten nach die Beitragsgrundlage nach oder , für die Beitragszeiten nach das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte, für Beitragszeiten nach zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage, für die Beitragszeiten nach in den Fällen des ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, in den Fällen des der danach als Entgelt geltende Betrag, für Beitragszeiten nach die Beitragsgrundlage gemäß des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den , 19a oder 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, für Beitragszeiten in der Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage nach , für gemäß des Notarversicherungsgesetzes 1972 als Beitragszeiten nach geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgebende Beitragsgrundlage;
2. für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten
a) wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ein Arbeitsverdienst vorgemerkt ist, dieser Arbeitsverdienst;
b) wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften eine Beitrags(Gehalts)klasse vorgemerkt ist, der in der Anlage 2 angegebene Betrag;
c) abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung der Angestellten für Beitragszeiten vor dem 1. Juli 1927 allgemein bei männlichen Versicherten 0,61 €, bei weiblichen Versicherten 0,48 € für den Kalendertag (18,17 € bzw. 14,53 € für den Kalendermonat);
d) ebenfalls abweichend von lit. a in der knappschaftlichen Pensionsversicherung für Beitragszeiten der Arbeiter vor dem 1. April 1939 der in Anlage 2 angegebene Betrag, und zwar für Vollhauer der Beitragsklasse IX, sonstige Arbeiter unter Tag der Beitragsklasse VII, Arbeiter ober Tag der Beitragsklasse VI, weibliche Versicherte der Beitragsklasse IV;
e) gleichfalls abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung der Arbeiter für Beitragszeiten, für die nach den Bestimmungen des § 80a SV-ÜG. 1953, BGBl. Nr. 99, ein Mindestbeitrag zu leisten war, das Zehnfache des Mindestbeitrages;
f) nach und e das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte;
g) nach der nach bzw. nach als Entgelt geltende Betrag;
h) für gemäß des Notarversicherungsgesetzes 1972 als Beitragszeiten nach geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgebende Beitragsgrundlage;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1993)
(2) Für Beitragszeiten nach zweiter Halbsatz sowie für Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung nach ist eine Beitragsgrundlage nicht festzustellen.
