3. UNTERABSCHNITT.
Krankengeld.
Anspruchsberechtigung.
. (1) Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
a) Lehrlinge ohne Entgelt,
b) die gemäß pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß und 5 und gemäß pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge,
c) in der Krankenversicherung der Rentner Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung gemäß ,
d) gemäß in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
e) die nach pflichtversicherten Personen;
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007)
g) die nach Teilversicherten.
(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.
