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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 26.11.2012 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.