Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Unterabschnitt: Durchführung

Aufwertungszahl

. (1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Abs. 2 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (Anm. 1)

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

(________________

Anm. 1: Aufwertungszahl

gemäß BGBl. II Nr. 531/2004 für 2005: 1,023

gemäß BGBl. II Nr. 446/2005 für 2006: 1,030

gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 1,024

gemäß BGBl. II Nr. 359/2007 für 2008: 1,023

gemäß BGBl. II Nr. 346/2008 für 2009: 1,025

gemäß BGBl. II Nr. 450/2009 für 2010: 1,024)