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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Leistungssachen.

. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach , soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit ( bis 15), die Versicherungszuständigkeit ( bis 30), die Leistungszugehörigkeit () oder die Leistungszuständigkeit () in Frage steht;

2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,

3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles,

4. Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten ().