Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
. Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 2,3% zu leisten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnenSicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
. Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 2,3% zu leisten.