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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2003.

Heutige Fassung öffnen

Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

. Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 2,3% zu leisten.