Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen.
. (1) Für die gemäß und b Teilversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 85 360 S (Anm. 1) im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor () vervielfachte Betrag. Hat ein gemäß und b Teilversicherter die Höherversicherung gemäß in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß zugrunde gelegten Beträge.
(2) Für die gemäß des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage
1. zur Bemessung der Versehrtenrenten an Schwerversehrte () und der Witwen(Witwer)renten ein Betrag von 85 360 S (Anm. 1) im Kalenderjahr,
2. in allen übrigen Fällen ein Betrag von 42 678 S (Anm. 2) im Kalenderjahr.
An die Stelle der Beträge von 85 360 S (Anm. 1) und 42 678 S (Anm. 2) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor () vervielfachten Beträge.
(3) Für die gemäß des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die gemäß in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß .
(4) Für die gemäß in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß .
(5) Kommen für Versicherte mehrere der in Abs. 1 bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen des zusammenzurechnen.
(6) Für die gemäß in der Unfallversicherung Teilversicherten, für die aus anderen Dienstverhältnissen, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 62 999 S (Anm. 3) im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor () vervielfachte Betrag.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 130 377 S
gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 131 420 S
Anm. 2: für 2000: 65 184 S
für 2001: 65 705 S
Anm. 3: für 2000: 65 184 S
für 2001: 65 705 S)
