Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen; Allgemeines.
. (1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den bis 182 sind alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden.
(2) Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich höchstens das 360fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung () zuzüglich allfälliger nach zu berücksichtigender Sonderzahlungen.
