Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 Art. VII Abs. 3;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977 Art. VII Abs. 4;

c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979 Art. VII Abs. 1;

d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1980 Art. I Z. 13.“

(3) Zur Vorbereitung der Durchführung der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 7 können schon vor dem 1. Jänner 1980 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen gemäß des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 7 erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1980 in Kraft.