Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII

Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich

(1) Scheidet ein gemäß Art. VI Abs. 1 von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis aus, so hat die Evangelische Kirche H.B. in Österreich nach Maßgabe des des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z. 18 dem Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der vom geistlichen Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.

(3) Auf den Überweisungsbetrag nach Abs. 1 sind im übrigen die Bestimmungen des bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z. 18 entsprechend anzuwenden.