Artikel VII
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 741/1990, zu BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Abweichend von den Bestimmungen der und 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 der Anpassungsfaktor ( des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,050.
(Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(4) Abweichend von den Bestimmungen des des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 die Aufwertungszahl ( des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,043.
(Anm.: Abs. 5 und 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(7) Dem Artikel VII der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, werden folgende Absätze angefügt:
„(7) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, für die der Stichtag ( des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 3 anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der Anwendung des Abs. 3 vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.
(8) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag ( des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen im Zusammenhalt mit zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen.“
(Anm.: Abs. 8 und 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)
