Artikel V.
Wirksamkeitsbeginn.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1961 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1961 die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3, 7, 9 und 10 lit. a;
b) rückwirkend mit 1. Dezember 1960 die Bestimmungen des Art. I Z. 50.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962)
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 16 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß im Monat Mai 1961 eine Rentensonderzahlung aus der Pensionsversicherung nur in der Höhe des Betrages der halben für den Monat April 1961 ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage, jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe gebührt.
(5) Die Bestimmungen des Art. I Z. 33, 34, 41, 42 und 44 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
