Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel V

Schlußbestimmungen

(1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ( des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 400 Millionen Schilling am 20. September 1987 und 600 Millionen Schilling am 20. November 1987 zu überweisen.

(2) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ( des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1987 nicht zu leisten.

(3) Dem Art. III Abs. 6 der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 112/1986, wird folgendes angefügt:

„Diese Beträge sind bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel gemäß des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1988 bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.“