Artikel V
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 158/1987, zu BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ( des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 400 Millionen Schilling am 20. September 1987 und 600 Millionen Schilling am 20. November 1987 zu überweisen.
(2) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ( des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1987 nicht zu leisten.
(3) Dem Art. III Abs. 6 der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 112/1986, wird folgendes angefügt:
„Diese Beträge sind bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel gemäß des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1988 bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.“
